Allgemeine Geschäftsbedingngen

Allgemeines:
Die nachstellenden Bedingungen gelten  für unsere  sämtlichen Lieferungen und Leistungen. Andere Bedingungen  sind  für uns nur bindend, wenn wir  sie
schriftlich anerkannt haben. Für Montagen- und Instandsetzungsarbeiten gelten ergänzend separate  Servicebedingungen. Für Software, auch soweit diese
Bestandteil eines von uns gelieferten Erzeugnisses ist, gelten ergänzend separate Vertragsbedingungen für die Überlassung von Software.

I. Angebot
1.  Unsere Angebote  sind  freibleibend,   Kostenvorschläge  sind  unverbindlich  –  und  soweit nicht  anders  ausdrücklich  vereinbart  –  kostenpflichtig.  Maße,  Packmaße,  Gewichte,
Abbildungen,  Simulationsergebnisse  und  Zeichnungen  sind  für  die  Ausübung  nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. 2.  An  Kostenvoranschlägen,  Zeichnungen  und  anderen  Unterlagen  behalten  wir  uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten weder weitergegeben noch sonst zugänglich gemacht werden.

II. Preis
1.  Sofern  nicht  etwas  anderes  vereinbart  wurden  ist  erfolgt  die  Berechnung  auf  der Grundlage der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise. 2.   Die Preis verstehen sich, sofern im Angebot nicht anders vermerkt, für Lieferungen und Leistungen  ab  Werk,  ohne  Verpackung,  Transport,  Versicherung,  Montagen  und Inbetriebnahme zuzüglich der zum Zeitpunkt gültigen Umsatzsteuer.

III. Lieferung
1.  Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart sind.  Im Zweifel gelten die  in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen. Der Lauf der Frist beginnt mit Vertragsschluss,  jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den  Besteller,  insbesondere  Beibringung  der  vom  Besteller  zu  beschaffenden Unterlagen,  Beistellungen,  Genehmigungen,  Freigaben  und  ggf.  nach  Leistung vereinbarter Anzahlungen bzw. nach Eröffnung eines Akkreditivs.

2.  Ist die Nichteinhaltung der Leiferfristen auf Höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretenden  Störungen,  z.B.  Krieg,  terroristische  Anschläge,  Einfuhr-  und Ausfuhrbeschränkungen,  Arbeitskämpfe,  auch  solche  die  Zulieferanten  betreffen zurückführen, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Störungen zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.

3.  Bei  schuldhafter  Nichterhaltung  einer  verbindlichen  Lieferfrist  aus  anderen  als  den  in Ziffer III. 2 genannten Gründen kann der Besteller nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.

4.  Weitergehende  Rechte  des  Bestellers  aus  Verzug,  insbesondere  auf  weitergehenden Schadenersatz, sind in dem Ziffer VII. bestimmten Umfang ausgeschlossen.

5.  Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können wir, beginnend einen Monat  nach  Anzeige  der  Versandbereitschaft,  die  durch  die  Lagerung  entstandenen tatsächlichen Kosten  oder  1%  des Rechnungsbetrages  für  jeden  angefangenen Monat (vorbehaltlich des Nachweises wesentlich geringer Kosten) berechnen. Nach nutzlosem Verstreichen  einer  angemessenen  Frist  gehalten  wir  uns  darüber  hinaus  vor  ,  vom Vertrag  zurückzutreten. Die  uns  hierbei  entstandenen Kosten werden  dem Besteller  in Rechnung gestellt.

6.  Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig.

IV. Gefahrenübergang; Versendung
1.  Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes Vereinbart ist.

2.  Wird  die Ware auf Wunsch des Bestellers an  einen  anderen Ort  versandt,  steht, wenn vom  Besteller  nichts  anderes  vorgegeben  wird,  die  Versandart  in  unserem  Ermessen. Eine   Transportversicherung  wird  nur  auf  Anweisung  und  Kosten  des  Bestellers abgeschlossen.

3.  Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der  Sachmängelhaftung  umfasst  sind,  gegen  Erhebung  angemessener  Versand-  und Verpackungskosten  zuzüglich  zu  der  Vergütung  der  von  uns  erbrachten  Leistung. Rücksendungen an uns sowie Sendungen  für Reparaturarbeiten haben – außerhalb der Sachmängelhaftung – grundsätzlich frei Haus zu liefern.

4.  Verzögert sich der Versand  infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

V. Gewährleistung
1.  Mängelansprüche  verjähren  in 12 Monaten. Vorstehende Bestimmung  gilt  nicht,  soweit das Gesetz  gemäß  §§  438 Abs.  1 Nr.  2  (Bauwerke  und Sachen  für Bauwerke)  und  §634a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

2.  Die  Verjährungsfrist  für  Sachmängel  beginnt  mit  der  Inbetriebnahme  der  Sachen,  bei Erzeugnissen der Fahrzeug- und Motorenrüstung mit dem Zeitpunkt,  in dem die Ware  in Gebrauch    genommen  wird,  d.  h.  bei  Erstausrüstung  mit  der  Erstzulassung,  in  den anderen  Fällen  mit  dem  Einbau,  in  jedem  Fall  jedoch  spätestens  6  Monate  nach Ablieferung der Sache (Gefahrübergang) oder nach Mittelung der Versandbereitschaft in unserem Werk.

3.  Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im  Zeitpunkt  des  Gefahrenüberganges  vorlag,  können  wir  als  Nacherfüllung  nach unserer  Wahl  den  Mangel  beseitigen  oder  eine  mangelfreie  Sache  liefern.  Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung an uns oder die nächstgelegene, vor uns für das  jeweilige Produktgebiet anerkannte Kundendienststelle einzusenden. Die Kosten des  billigsten  Hin-  und  Rückversandes  von/zur  für  die  ursprüngliche  Lieferungen  der Erzeugnisse  vereinbarten  Lieferadresse  des  Bestellers  im  Inland  gehen  zu  unseren Lasten,  sofern  sich  die  Beanstandung  als  berechtigt  erweist.  Mängelbeseitigung  am Aufstellort  erfolgen  nur  im  Rahmen  von  besonderen  Vereinbarungen  nach  unseren gültigen Servicebedingungen.

4.  Die Gewährleistungspflicht  erlischt,  wenn  das  Erzeugnis  von  fremder  Seite  durch  den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichen  Zusammenhang mit  dem  Veränderungen  steht,  soweit  wenn  Vorschriften für  Versand,  Verpackung,  Einbau,  Behandlung,  Veränderungen  oder  Wartung  nicht befolgt  werden,  oder  wenn  fehlerhafte  Montage  bzw.  Inbetriebsetzung  durch  den Besteller oder Dritte vorliegt.

5.  Natürlicher  Verschleiß  und  Beschädigung  durch  unsachgemäße  Behandlung  sind  von der Gewährleistung  ausgeschlossen.  Insbesondere  haften wir  nicht  für Veränderungen des  Zustands  oder  der  Betriebsweise  unserer  Erzeugnisse  durch  unsachgemäße Lagerung  oder  ungeeignete Betriebsmittel  sowie  klimatische  oder  sonstige Wirkungen. Die Gewähr erstreckt  sich nicht  auf Mängel,  die auf Konstruktionsfehler  oder der Wahl ungeeigneten Material beruhen, sofern der Besteller  trotz unseres vorherigen Hinweises die  Konstruktion  oder  das  Material  vorgeschrieben  hat.  Für  beigesellte  Teile  des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr.

6.  Der  Besteller  hat  uns  oder  einem  zur  Gewährleistung  verpflichteten  Dritten  für  die Ausführung  der  Gewährleistungsarbeiten  die  erforderliche  Zeit  und  Gelegenheit  zu geben. Er  ist zur Eigenvornehme solcher Arbeiten außer  in den Fällen des § 637 BGB nur  mit  unserer  Zustimmung  berechtigt.  Die  zur  Nacherfüllung  erforderlichen Aufwendungen  tragen wir  in einem Rahmen, der  in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Sache in mangelfreien Zustand, zur Bedeutung des Mangels und/oder zur Möglichkeit  auf  einen  andere  Art  Nacherfüllung  zu  erlangen,  stehen  muss,  darüber hinausgehende Kosten trägt der Besteller.

7.  Die Verjährungsfrist wird die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.

8.  Schlägt  die  Nacherfüllung  fehl,  kann  der  Besteller  vom  Vertrag  zurücktreten  oder  die Vergütung mindern.

9.  Weitergehende  Rechte  aufgrund  von  Mängeln  –    insbesondere    vertragliche  oder außervertragliche  Ansprüche  auf  Schadensersatz,  die  nicht  an  der  Ware  selbst entstanden sind – sind in dem in Ziffer VII. bestimmten Umfang ausgeschlossen.

10. Erweist  sich  eine Mängelrüge  als  unberechtigt,  dem  Besteller  alle  Aufwendungen,  die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.

11. Für Rechtsmängel, die nicht  in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer V. entsprechend.

VI. Schutzrechte
1.  Für  Ansprüche,  die  sich  aus  der  Verletzung  von  Schutzrechten  und  Urheberrechten ergeben,  haften  wir  nur  dann,  wenn  das  Schutzrecht  oder  Urheberrecht  nicht  im Eigentum  des  Bestellers  bzw.  eines  unmittelbaren  oder  mittelbaren  mehrheitlichen kapital-  oder  stimmrechtsmäßig  ihm  gehörenden  Unternehmen  steht  oder  stand,  der Besteller uns unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und behaupteten Verletzungsfällen unterrichtet und uns auf das unser Verlangen – soweit wie möglich – die  Führung  von  Rechtsfähigkeiten  (  auch  außergerichtlich)  überlässt  und  bei Schutzrechten   mindestens  ein Schutzrecht  aus  der Schutzrechtsfamilie  entweder  vom Europäischen  Parlament  oder  in  einem  der  Staaten  Bundesrepublik  Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.

2.  Nach unserer Wahl wird berechtigt, für das (angeblich) ein Schutzrecht oder Urheberecht verletzende  Erzeugnis  eine  Lizenz  für  den  Besteller  zu  erwerbenden  oder  es  so  zu modifizieren,  dass  es  das  Schutzrecht  bzw.  Urheberrecht  nicht mehr  verletzt,  oder  es durch  ein  das  Schutzrecht  bzw.  Urheberrecht  nicht  mehr  verletzendes  gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen.

3.  Die  Haftung  gemäß  Ziffer  VI.  1.  und  2.  regelt  die  Haftung  für  die  Freiheit  von Schutzrechten und Urherrechten abschließend und endet fünf Jahre nach Lieferung. Des jeweiligen  Erzeugnisses. Dies  gilt  nicht,  falls  die  Erzeugnisse  gemäß  der  Spezifikation des  Bestellers  gefertigt  wurden  oder  die  behauptete  Verletzungen  des  Schutzrechtes oder Urheberrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken  mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die wir nicht voraussehen konnten.

VII. Haftung
Soweit  nicht  in  diesen  Leiferbedingungen  etwas  bestimmt  ist,  haften  wir  auf Schadensersatz  und Ersatz  der  vergeblichen Aufwendungen  im Sinne  des  §  284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglichen Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen,  bei Verletzung  des  Lebens,  des Körpers  oder  der Gesundheit, wegen der  Übernahme  einer  Garantie  oder  eines  Beschaffungsrisikos,  der  Verletzung wesentlicher  Vertragspflichten,  aufgrund  zwingender  Haftung  nach  dem Produkthaftungsgesetzes  oder  sonstiger  zwingender  Haftung.  Der  Schadensersatz  für die  Verletzung  wesentlicher  Vertragspflichten  ist  jedoch  auf  den  vertragstypischen, vorhersehbaren  Schaden  gegrenzt,  soweit  nicht  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit unsere  gesetzlichen  Vertreter  oder  Erfüllungsgehilfen  vorliegen  oder  wegen  der
Verletzung  des  Lebens,  des Körpers  oder  der Gesundheit    oder  der Übernahme  einer Garantie  oder  eines  Beschaffungsrisikos  gehaftet  wird.  Eine  Änderung  der  Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1.  Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller  uns  aus  der  Geschäftsverbindung  zustehenden  und  noch  entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund vor.

2.  Der  Besteller  ist  zur  Verarbeitung  oder  Verbindung  unserer  Erzeugnisse  mit  anderen Erzeugnissen  im Rahmen  seines  ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes  berechtigt. An den durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Gegenständen erwerben wir zur Sicherung  unserer  in  Abschnitt  VIII.  1.  genannten  Ansprüche  Miteigentum,  das  der Besteller  aus  schon  jetzt  überträgt.  Der  Besteller  hat  die  unserem  Miteigentum unterliegenden Gegenständen als  vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich  zu  verwahren. Die  Höhe  unseres Miteigentumsanteil   bestimmt  sich  nach  dem  Verhältnis  des Wertes, den unser Erzeugnis und der durch die Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verbindung haben.

3.  Der Besteller  ist  zur Weiterveräußerung  im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller  tritt uns schon  jetzt alle  ihm aus der Weiterveräußerungen zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Werden uns gehörende Erzeugnisses zusammen mit anderen Waren weiterverkauft, so ist  die  Kaufpreisforderung  in  Höhe  des  Preises  unserer  Erzeugnisse  abgetreten.  Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung alles Ansprüche nach Abschnitt VIII. 1. Der Besteller  ist  zur Einziehung  der  abgetretenen  Forderungen  berechtigt.  Die  Rechte aus  diesem  Abschnitt  können  widerrufen  werden,  wenn  der  Besteller  seiner Vertragspflichten  uns  gegenüber  nicht  ordnungsgemäß  nachkommt,  insbesondere  in Zahlungsverzug  kommt.  Diese  rechte  erlöschen  auch  ohne  ausdrücklichen  Widerruf, wenn der Besteller unverzüglich  schriftlich mitzuteilen, an wen er  in unserem Eigentum oder Miteigentum  stehende Ware  veräußert  hat  und  welche  Forderungen  ihm  aus  der Weiterveräußerung  zustehen,  sowie  uns  auf  seine  Kosten  öffentlich  beglaubigte
Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.

4.  Zu  anderen  Verfügungen  über  die  in  unserem  Vorbehaltseigentum  oder  Miteigentum stehenden  Gegenständen  oder  die  an  unabgetretenen  Forderungen  ist  der  Besteller nicht berechtigt Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen.

5.  Wir  sind  berechtigt,  bei  Zahlungsverzug  oder  einer  sonstigen  schuldhaften  Verletzung der  Vertragspflichten  des  Bestellers  die  Herausgabe  der  in  unserm  Vorbehalt-  oder
Miteigentum stehenden Ware zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertag vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr al s 10%, so werden  wir  auf  Verlangen  des  Bestellers  insoweit  Sicherungen  nach  unserer  Wahl freigeben.

IX. Zahlungen
1.  Die Zahlung hat, soweit nichts anderes vereinbart wurden ist, innerhalb von 30 Tagen  ab  Rechnungsdatum,  bei  Reparaturarbeiten  uns  sonstigen  Werksleistungen innerhalb  von  10 Tagen,  bar ohne  jeden Abzug  frei Zahlstelle  zu erfolgen. Wir  können jedoch  die  Belieferung  auch  von  Zahlung  Zug-um-Zug  (z.B.  durch  Nachnahme  oder Bank-Lastschriften) oder einer Vorauszahlung abhängig machen.

2.  Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.

3.  Zahlung durch Wechsel ist nicht zulässig.

4.  Kommt  der  Besteller  in  Zahlungsverzug,  sind  wir  berechtigt,  auf  alle  fälligen  und einredefreien  Forderungen  aus  der  Geschäftsverbindung  sofortigen  Bezahlungen  zu verlangen. Diese Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks nicht  ausgeschlossen.  Ferner  sind  wir  dann  auch  berechtigt,  noch  ausstehende Lieferungen  nur  gegen  Vorauszahlung  oder  gegen  Stellung  von  Sicherheiten auszuführen.  Wenn  sich  die  Vermögensanlagen  des  Bestellers  nach  Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, können wir auch vom Vertag zurücktreten, sofern der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.

5.  Der  Besteller  kann  nur  mit  solchen  Forderungen  aufrechnen,  die  unbestritten  und rechtskräftig festgestellt sind.

X. Gerichtsstand; anzuwendendes Recht
1.  Gerichtsstand  ist Sitz der Betriebsstätten, die  den Auftrag  ausführt, wenn  der Besteller Kaufmann  oder  juristische  Personen  des  öffentlichen  Rechts,  öffentlich  rechtlichen Sondervermögen  ist. Wir  sind  auch berechtigt,  vor  dem Gericht  zu  klagen, welches  für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.

2.  Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches materielles Recht  unter  Ausschluss  des  Übereinkommens  der  Vereinten  Nationen  über  Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

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